Bestandserhebung 2025
Mit diesem Schreiben möchte ich Sie über die Bestandserhebung 2025 informieren.
Bezüglich der Handhabung der Bestandserhebung verweisen wir auf das anliegende
Merkblatt für Sportvereine zur Bestandserhebung 2025.
Konsequente Zuordnung der Vereinsmitglieder zu den Landesfachverbänden auf Seite B!
Nach Ziffer 5.3 der Richtlinie zur Durchführung der Bestandserhebung und zur Datenpflege im
LandesSportBund Niedersachsen e.V. sind die Vereine verpflichtet, ihre Mitglieder auf der
Seite B mit den entsprechenden Sportaktivitäten den jeweiligen Landesfachverbänden
zuzuordnen, in denen sie Mitglied sind.
Die Nennung der Mitglieder auf der Seite C kommt nur zum Tragen, wenn keine Mitgliedschaft
im Landesfachverband besteht oder Sportaktivitäten ausgeübt werden, die nicht in der
Sportaktivitätenliste vorhanden sind.
Passive Mitglieder, Fördermitglieder, Gesellschaftsspiele, Ziffern und ähnliche Angaben sind
keine gültigen Angaben im Rahmen der Bestandserhebung. Diese und ähnliche Nennungen werden nicht mehr akzeptiert, konsequent durch den LSB verfolgt und die entsprechenden Vereine zur Nacharbeit aufgefordert. Es wird im Rahmen der Bestandserhebung auf eine richtlinienkonforme Zuordnung geachtet. Vereinsmitglieder, die ansportartübergreifenden oder sportartungebundenen Sport- und Bewegungsangeboten teilnehmen oder die im Verein nicht (mehr) sportlich aktiv sind, sind dem Landesfachverband
zu melden:
a. dessen Sportart schwerpunktmäßig betrieben wird,
b. in der Sportart, in der sie Abteilungsmitglied sind,
c. zu dem sich das Mitglied zugehörig fühlt oder in dem sie früher aktiv waren.
Bei Einspartenvereinen, die nur in einem Landesfachverband Mitglied sind, müssen die Meldungen auf Seite A den Meldungen auf Seite B entsprechen. Eine Meldung auf Seite C ist ausgeschlossen.
Bereits im letzten Jahr hatten wir darauf hingewiesen, dass die Beiträge der Mitglieder, die
keinem Landesfachverband angehören (Seite C) durch Beschluss des Landessporttages
am 18.11.23 angehoben wurden. Der derzeitige Beitrag in Höhe von 2,- € für Kinder- und
Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) wurde auf 4,- € erhöht, der Beitrag für
Erwachsene wurde von 3,- € auf 6,- € angepasst. Die Beitragsänderung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft und greift erstmalig bei dieser Bestandserhebung.
Hinsichtlich der Erfassung der Geschlechter möchte ich Ihnen mitteilen, dass die Erfassung
des 3. Geschlechts weiterhin unverändert wie bei der Bestandserhebung 2024 möglich
ist. Damit kommt der LSB weiterhin einer gesetzlichen Verpflichtung nach. Durch das „Gesetz
zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ vom 18.12.2018 kennt
das deutsche Personenstandsrecht aktuell die Geschlechts-Einträge „männlich“, „weiblich“ und
„divers“. Außerdem kann der Geschlechts-Eintrag offengelassen werden. Während die
Geschlechtskategorie „divers“ bereits in das System integriert worden ist, konnte die
Möglichkeit der Zuordnung von Personen in die Kategorie „offen/ohne Eintrag“ bei dieser
Bestandserhebung noch nicht realisiert werden. Dies ist für nachfolgende BE 2026 geplant
Das Merkblatt für Mitgliedsvereine des LSB Niedersachsen für die Bestandserhebung 2025,
die Richtlinie zur Durchführung der Bestandserhebung und zur Datenpflege im
LandesSportBund Niedersachsen e. V. (LSB) und die Richtlinie zur Durchführung von
Straf- und Ordnungsmaßnahmen im LandesSportBund Niedersachsen e. V. stehen im
Internet auf den Seiten des LSB (www.lsb-niedersachsen.de) unter dem Menüpunkt
„Mitgliederservice“ Untermenü “Bestandserhebung“ auch zum Download bereit.
Weiter bitte ich um Beachtung folgender Regelungen:
➢ Von allen Mitgliedsvereinen ist gemäß der o. g. Richtlinie der Mitgliederbestand vom
01.01.2025 anzugeben.
➢ Den Sportbünden ist bei der Bestandserhebung 2025 von allen Mitgliedsvereinen ein
gültiger Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid vorzulegen, soweit noch
nicht geschehen. Bei der online-Erfassung können nur die Sportbünde (nicht die
Vereine selbst) die Daten des eingereichten Bescheides in der Datenbank eintragen.
Da nur gemeinnützige Mitgliedsvereine Finanzhilfemittel des Landes über den LSB
erhalten dürfen, sind die Angaben von großer Bedeutung und unbedingt zeitnah über
das LSB-Verwaltungsprogramm zu erfassen.
➢ Die Bestandserhebung wird ausschließlich durch die Online-Erfassung durchgeführt.
Zu den Einzelheiten wird auf das Merkblatt und die Richtlinie zur Durchführung der
Bestandserhebung verwiesen. Bitte händigen Sie dieses Merkblatt den
Mitgliedsvereinen zusammen mit der Richtlinie aus.
➢ Nach der Richtlinie sind die Mitgliedsvereine zur Abgabe der Bestandserhebung bis
spätestens zum 31.01. des Jahres verpflichtet. Um seinen eigenen Verpflichtungen
gegenüber dem DOSB, unserem Versicherungspartner ARAG u. a. nachkommen zu
können, benötigt der LSB die endgültigen Bestandsdaten bis spätestens 28.
Februar 2025. Zu diesem Datum soll die Bestandserhebung 2025 endgültig
abgeschlossen sein.
➢ Gemäß § 11 der Satzung des LandesSportBundes Niedersachsen in Verbindung mit
der „Richtlinie zur Durchführung von Straf- und Ordnungsmaßnahmen“ vom
17.10.2012 ist folgendes zu beachten:
1. Nach ergebnisloser zweimaliger Mahnung wird gem. der Satzung des LSB
ein Antrag auf Einleitung eines Ordnungsverfahrens eingeleitet, was zu einem
Ausschluss aus dem LSB führen kann.
Der Ausschluss hätte nicht nur den Verlust des Versicherungsschutzes
für die Sportlerinnen bzw. Sportler des Mitgliedsvereins, sondern nach
der Satzung des LSB auch den Ausschluss aus den Landesfachverbänden,
denen der Verein angehört, zur Folge.
2. Bei einer neu zu beantragenden Aufnahme in den LSB innerhalb von
sechs Monaten wird eine Wiederaufnahmegebühr von 500 Euro erhoben.
3. Unvollständigkeit und wahrheitswidrige Angaben führen nach
zweimaliger erfolgloser Mahnung ebenfalls zu einem Antrag
auf Einleitung eines Ordnungsverfahrens, wie unter Ziffer 1 beschrieben.
4. Für jede Freischaltung der Vereinsbestandserhebung nach
dem 31.01. eines Jahres erhebt der LSB jeweils 25 €
Verwaltungsgebühr, die von den Sportbünden vereinnahmt
wird und die bei Ihnen verbleibt. Diese erneute Freischaltung
kann ausschließlich durch den zuständigen Sportbund erfolgen.
➢ Auf Seite B sind nur Meldungen von Mitgliedsvereinen möglich, wenn diese auch tatsächlich Mitglied in dem entsprechenden Landesfachverband sind.
➢ Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach dem 31. März die gemeldeten Mitgliederzahlen nicht mehr verändert werden können (siehe hierzu auch Punkt 4.5 der Richtlinie).
➢ Die erhobenen Angaben Ihrer Vereine aus dem Vorjahr zum Thema „vereinseigene (Sport-) Anlagen und Gebäude“ sind auf Aktualität und Richtigkeit zu überprüfen.
Sollten Sie Probleme mit ihrer Zugangsberechtigung haben, setzten sie sich bitte mit dem KSB Goslar in Verbindung. Wenn in einem Verein keine Zugangsberechtigung vorliegt, bitten wir sie,
uns den ausgefüllten Antrag auf Zugangsberechtigung zuzusenden. Hier der Link dazu:
https://www.lsb-nds.net/iantrag
Sie erhalten dann von uns die benötigten Zugangsdaten umgehend zugesandt.
Das Intranet zur Datenerfassung finden Sie, wie immer, unter der Webadresse:
https://www.lsb-nds.net/
Wir bitten darum, die Vorstandsdaten und Mandatsträger sowie die Postanschrift des Vereins genau zu überprüfen und auf den neuesten Stand zu bringen. Schön wäre es, wenn wir auch zu jeder Person eine gültige e-mail-Adresse bekommen könnten. Das erleichtert die Arbeit doch erheblich und spart zudem Kosten.
Nähere Informationen und eine genaue Anleitung zur Bestandserhebung 2025 per Video-Tutorial finden sie unter: https://www.lsb-niedersachsen.de/mitglieder/lsb-bestandserhebung
BE-Dateien zum Download:
Merkblatt Bestandserhebung 2025
Erläuterungen zur Erfassung Sportanlagen zur BE 2025
Grundsätzliches Beipackzettel Online-BE_2025
Sportaktivitätenliste